MAN Truck & Bus Deutschland GmbH



Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Stand Januar 2021)

Nachstehende Bedingungen gelten für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen durch den Auftragnehmer (MAN Truck & Bus Deutschland GmbH) für den Auftraggeber (Kunde), sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, bei dem der Vertrag zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehört oder eine juristische Person des öffentlich Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Aufträge, sowie Änderungen und Erweiterungen in Auftrag gegebener Arbeiten können auch mündlich vereinbart werden. Auch hierfür gelten diese Bedingungen.
4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anders vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. Der Auftragnehmer berechnet aufgrund seines Abrechnungssystems den Preis der Arbeitsleistung seines Servicebetriebes entweder im Leistungslohn oder im Zeitlohn. Es gilt der am Tag der Fertigstellung gültige Preis. System und Preise, die für die Berechnung des Auftrages maßgeblich sind, werden in dem ausführenden Servicebetrieb durch gesonderten Aushang bekannt gegeben.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ersatzteile bis zu einen Einzelwert von € 1,25 (Kleinteile) in einer Rechnungsposition zusammenzufassen. Häufig gängige Kleinteile, die ohne auftragsbezogene Aufzeichnung vom Lager entnommen werden (Schüttgut), können dabei pauschal mit 2% der Bearbeitungskosten in Ansatz gebracht werden.
3. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
4. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
5. Für jedes Tauschteil wird grundsätzlich Pfand nach dem aktuellen Stand zum Verkaufszeitpunkt berechnet. Wird das Altteil unmittelbar im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so werden die Pfandbeträge (Pfand auf das Austauschteil und Gutschrift des Pfandbetrages des Altteils) automatisch miteinander verrechnet, ohne dass dies auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Sollte das Altteil jedoch nicht den Rücknahmekriterien für Altteile des Auftragnehmers entsprechen (beispielsweise weil Teile fehlen oder nicht mehr Instand gesetzt werden können), so wird der Auftragnehmer den Wertverlust des Altteils maximal in Höhe des auf das Teil fallenden Pfandbetrages einbehalten bzw. hiervon abziehen. Dieser Betrag wird dann auf der Rechnung gesondert aufgeführt.
6. Wird das Altteil nicht im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so wird Pfand auf das Tauschteil erhoben und dem Auftraggeber ein Pfandschein hierüber ausgestellt. Diesen Pfandschein kann er dann innerhalb von sechs Monaten ab Datumsausstellung auf den Pfandgutschein einlösen, sofern er ein gleiches, den Rücknahmekriterien entsprechendes Altteil an den Auftragnehmer zurückgibt, d.h. ihm wird dann mit Rückgabe des Altteils der Pfand wieder zurückbezahlt oder gutgeschrieben.
7. Für den Kauf von Tauschmotoren gilt Folgendes: Ergibt sich bei der Überprüfung eines im Tauschverfahren zu ersetzenden Altmotors, dass dieser nicht wiederaufbereitungsfähig ist (z.B. aufgrund fehlender Teile oder (Teil-) Unmöglichkeit der Instandsetzung), wird der dadurch entstandene Wertverlust dem Auftraggeber zusätzlich zum Listenpreis des Tauschmotors in Höhe des jeweils allgemein üblichen Pauschbetrags berechnet:
8. Die Umsatzsteuer, auch für Altteile, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
9. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Vertrag zur Ausführung von Arbeiten beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dieses unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand Eigentum des Auftraggebers ist.

VIII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln ebenfalls in zwei Jahren ab Ablieferung.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, behebt der Auftragnehmer den Mangel in einer seiner Servicebetriebe. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
- wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km von einem Servicebetrieb oder einer Vertragswerkstatt des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt,
- wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
6. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 5 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
7. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der der Kaufgegenstand unterliegt, geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

1. An allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Tausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.
2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

XI. Datenverwendung

Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass aus technischen Gründen die von den Steuergeräten gespeicherten und erfassten Daten (nicht personenbezogen) ausgelesen, gespeichert und ausgewertet werden. Die unter Satz 1 ausgelesenen und gespeicherten Daten werden zum Zwecke der Schadensanalyse und –beurteilung sowie Serviceoptimierung und Produktbeobachtung an die MAN Truck & Bus AG weitergeleitet. XII. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.